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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Digital Loop GmbH (nachfolgend „Anbieter“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“). (2) Diese AGB gelten ausschließlich im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Der Kunde erklärt mit Vertragsschluss ausdrücklich, dass er als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als öffentlich-rechtliches Sondervermögen agiert. (3) Die AGB des Anbieters gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich und in Schriftform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis der Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt. (4) Individuelle Vereinbarungen, einzelvertragliche Leistungsbeschreibungen oder Projektverträge haben stets Vorrang vor den Bestimmungen dieser AGB. Zur Wahrung der Beweiskraft bedürfen solche Vereinbarungen der Schrift- oder Textform.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Unterbeauftragung
(1) Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. (2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters, durch die Unterzeichnung eines Einzelvertrags oder durch die tatsächliche Aufnahme der Leistungerbringung durch den Anbieter zustande. (3) Zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ist der Anbieter berechtigt, die Unterstützung fachlich qualifizierter Dritter (z. B. freie Mitarbeiter oder Subunternehmer) in Anspruch zu nehmen. Der Anbieter haftet für die von diesen Personen erbrachten Leistungen wie für eigene Pflichten.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Preisanpassung
(1) Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- und Vertriebskosten vorbehalten. (2) Die Zahlung der Kosten hat ausschließlich auf das dem Kunden mitgeteilte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. (3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Kosten fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme des Produkts. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, ein Werk ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. (4) Der Kunde kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs sind die Kosten zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung der Kosten aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Kunden gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.

§ 4 Rechtevorbehalt und Schutzrechte
(1) Die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an der vertragsgegenständlichen Software (Standard- oder Individualsoftware), Dokumentationen, Designs oder sonstigen Arbeitsergebnissen erfolgt bis zur vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung der vereinbarten Vergütung nur vorläufig und widerruflich. (2) Ein dauerhaftes, einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die vertraglich vorgesehenen Zwecke entsteht erst mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts. (3) Die Überlassung des Quellcodes (Source Code) von Software ist nicht geschuldet, es sei denn, dies wurde im Einzelvertrag ausdrücklich und schriftlich vereinbart. (4) Der Kunde räumt dem Anbieter an allen wertvollen Anregungen, Ideen, Änderungswünschen oder sonstigem Feedback, das er während des Projekts einbringt, ein unentgeltliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht zur Weiterentwicklung der Software und Dienstleistungen des Anbieters ein.

§ 5 Mängelhaftung und Gewährleistung
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass das erstellte Werk die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ein Sachmangel liegt nur vor, wenn das Werk wesentlich von der im Pflichtenheft oder Einzelvertrag definierten Leistungsbeschreibung abweicht. (2) Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Abnahme, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Garantie. (3) Im Gewährleistungsfall steht dem Anbieter vorrangig das Recht zu, Mängel durch Nacherfüllung zu beseitigen. Der Anbieter hat hierzu das Recht, nach seiner Wahl mindestens zwei Nachbesserungen durchzuführen oder eine mangelfreie Software bereitzustellen. Das Recht des Kunden auf Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag besteht erst nach dem endgültigen Fehlschlagen oder der unberechtigten Verweigerung der Nacherfüllung durch den Anbieter. (4) Ein Rücktritt wegen eines unwesentlichen Mangels ist ausgeschlossen. (5) Jede Gewährleistung des Anbieters erlischt vollständig, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters Änderungen oder Eingriffe an der Software, dem Quellcode oder der Systemumgebung vornimmt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde nachweist, dass der aufgetretene Mangel nicht auf diesen Eingriffen beruht. (6) Der Anbieter haftet nicht für Fehler, die auf eine fehlerhafte Bedienung, ungeeignete Hardware- und Netzwerkumgebungen oder die fehlerhafte Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind. Werden im Rahmen einer Mängelanalyse Arbeiten durchgeführt und stellt sich heraus, dass kein Mangel des Anbieters vorlag, ist der Kunde verpflichtet, diesen Aufwand nach den üblichen Stundensätzen des Anbieters zu vergüten.

§ 6 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden geschäftlichen und technischen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, streng geheim zu halten. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von drei Jahren fort. (2) Soweit der Anbieter im Rahmen seiner Tätigkeit Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhält, werden die Parteien vor Beginn der Datenverarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.

§ 7 Abwerbeverbot und Vertragsstrafe
(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der vertraglichen Zusammenarbeit sowie für einen anschließenden Zeitraum von 12 Monaten keine fest angestellten Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter des Anbieters ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung abzuwerben oder anderweitig zu beschäftigen. (2) Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Abwerbeverbot zahlt der Kunde eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe vom Anbieter nach billigem Ermessen festgesetzt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann. Die Mindesthöhe der Vertragsstrafe beträgt 25.000,00 EUR. Ein nachgewiesener höherer Schadensersatzanspruch bleibt unberührt, wobei die verwirkte Vertragsstrafe auf diesen angerechnet wird.

§ 8 Geltungsbereich und Leistungserbringung
(1) Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik und durch qualifiziertes Personal. Der Anbieter schuldet die fachgerechte Erbringung der Dienstleistung, nicht jedoch den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolgs.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden und Projektverzögerungen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Systemberechtigungen, Testdaten und Hardware- bzw. Softwareumgebungen rechtzeitig, vollständig und für den Anbieter kostenfrei zur Verfügung zu stellen. (2) Der Kunde benennt vor Beginn der Leistungserbringung einen qualifizierten und entscheidungsbefugten Ansprechpartner, der für alle Fragen im Rahmen der Projektabwicklung zuständig ist. (3) Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig, hat dies folgende rechtliche Konsequenzen:
Vereinbarte Termine und Leistungsfristen des Anbieters verschieben sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung.
Der Anbieter ist berechtigt, den durch die Verzögerung entstehenden Mehraufwand (z. B. für die Vorhaltung von Personal, Leerlaufzeiten oder die erneute Einarbeitung) auf Basis der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensätze des Anbieters gesondert in Rechnung zu stellen.
Dauert die Verzögerung durch die fehlende Mitwirkung des Kunden länger als 30 Kalendertage an, ist der Anbieter berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Mitwirkungshandlung, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall sind alle bis dahin erbrachten Leistungen des Anbieters vollständig zu vergüten.

§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
(1) Für diese AGB und alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts. (2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, vereinbaren die Parteien den Sitz des Anbieters als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die direkt oder indirekt aus dem Vertrag erwachsen. (3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.